Die Bundesregierung auf dem Wege zu einer oberirdischen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

          – Das Standortauswahlgesetz macht es möglich –

Sie stutzen und sind ungläubig? Dann lesen Sie diesen Beitrag und bilden sich Ihr eigenes Urteil. Für jemand, der 32 Jahre lang mit der Endlagerthematik befasst war, drängt sich der Eindruck auf, der gute politische Wille ist nur vorgetäuscht, denn umgesetzt wurde von den Bundesregierungsplänen der  Endlagerung in tiefen geologischen Formationen  trotz rechtlicher Verpflichtung bis heute nichts. In diversen Zwischenlagern stapeln sich derweil die radioaktiven Abfälle.

Die politische Prämisse seit Jahren bei allen Parteien: Um die Entsorgung radioaktiver Abfälle hat sich jene Generation zu kümmern, die auch den Nutzen der Kernenergie hat. Es sei unverantwortlich, dieses Problem nachfolgenden Generationen aufzubürden. Von dieser Prämisse hat sich die Politik meilenweit entfernt.

Als eine der sichersten Methoden der Entsorgung  radioaktiver Abfälle sah die Bundesregierung  bislang das Einbringen der radioaktiven Abfälle in Gesteinsformationen des geologischen Untergrundes an. Nach eigener Aussage /1/ hatte sie bereits Anfang der 60er Jahre begonnen, Vorbereitungen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu treffen. Steinsalzformationen nehmen nach der Erkenntnis der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe dabei aufgrund ihrer für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle günstigen Eigenschaften eine Vorrangstellung ein /2/.

Die Bundesregierung bekräftige die Notwendigkeit der Endlagerung in der Bundestagsdrucksache von 1977 /3/: „Eine Zwischenlagerung kann aus grundsätzlichen Sicherheitserwägungen die endgültige Beseitigung der radioaktiven Abfälle nicht ersetzen, sondern nur als befristete Übergangslösung zugelassen werden.“ Mit Blick auf die aktuelle Situation gewinnt  folgende Aussage in gleicher Drucksache an Gewicht: „Eine langfristige Zwischenlagerung über Jahrzehnte schafft wegen der notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Zwischenlager zusätzliche Sicherheitsprobleme.“

Trotz anerkannter Notwendigkeit der Endlagerung waren die politischen Debatten hierüber in den Folgejahren von zum Teil heftigen Auseinandersetzungen geprägt. Die fehlende Endlagerung diente als Argument gegen die Nutzung der Kernenergie. Im Jahre 2000 erließ  die Bundesregierung der 14. Legislaturperiode gar ein zehnjähriges Moratorium der Endlagererkundung  am Salzstock Gorleben.  Ein Licht am Ende des Tunnels tauchte im Koalitionsvertrag von 2009 auf. Dort heißt es zum Thema „Nukleare Sicherheit“: „Eine verantwortungsvolle Nutzung der Kernenergie bedingt auch die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle. Wir werden deshalb das Moratorium zur Erkundung des Salzstocks Gorleben unverzüglich aufheben und ergebnisoffen die Erkundungsarbeiten fortsetzen. Wir wollen, dass eine International Peer Review Group begleitend prüft, ob Gorleben den neuesten internationalen Standards genügt. Der gesamte Prozess wird öffentlich und transparent gestaltet.“

Ein Gesetz gegen Glaubwürdigkeit und Vernunft

Das Licht erwies sich als eine Fata Morgana. Es wurde schlimmer als je zuvor.   Zum Ende der 17. Legislaturperiode einigten sich die Regierungsparteien CDU/CSU und FDP in seltener Einmütigkeit zusammen mit SPD und Bündnis 90/Die Grünen sowie den Ländern auf ein „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zu Änderung anderer Gesetze“, kurz Standortauswahlgesetz genannt.

Dieses Gesetz ist eine 180 Grad- Wende zum Koalitionsvertrag. Es löst keine Probleme, es schafft welche. In dem Gesetz heißt es nunmehr: „Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet.“ Und etwas später im Gesetzestext: „Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des Standortes Gorleben wird spätestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den Standort Gorleben eingestellt.“

Die Suche nach einem Standort für die Endlagerung von Wärme entwickelnden radioaktiven Abfälle in einer tiefen geologischen Formation beginnt wieder von vorn. Erneut eine Entscheidung aus parteipolitischem Kalkül ohne Vernunft und Maß, nur um  auch bei SPD und Die Grünen Akzeptanz für ein Endlager für Wärme entwickelnde Abfälle zu erreichen. Was eben noch als Bedingung für eine verantwortungsvolle Nutzung  der Kernenergie galt, wird ad acta gelegt und auf den Sankt Nimmerleinstag vertagt. Um das Verantwortungsbewusstsein der Politiker scheint  es nicht gut bestellt zu sein.

In den zurückliegenden 37 Jahren hat es keine Bundesregierung vermocht, den 1977 benannten Standort Gorleben abschließend zu erkunden. Ihre gesetzlich auferlegte Verpflichtung,  Endlager einzurichten, bleibt weiterhin unerfüllt. Nach Lage der Dinge wird sie auch in den nächsten Jahrzehnten ihrer Verpflichtung nicht gerecht.

Dabei lassen die Ergebnisse der mehrjährigen – aber noch nicht vollständig abgeschlossenen – Erkundung des Salzstockes Gorleben die Eignung des Salzstockes als Endlager erwarten. Die Bundesregierung bestätigte dies ausdrücklich  in ihrer Vereinbarung mit den Energieversorgungsunternehmen im Juni 2000. Gleichwohl wurde die weitere Erkundung für 10 Jahre ausgesetzt. Erst ab 2010 wurden die bisherigen Befunde erneut einer Bewertung unterzogen, die zum gleichen Ergebnis führte: Keine Erkenntnisse, die gegen eine Eignung sprächen. Gegenteilige Äußerungen von Politikern, denen der Salzstock ungeeignet erscheint,  sind ideologisch motiviert und haben keinen fachlichen Hintergrund.

Wie es aussieht, werden 37 Jahre intensiver Standortauswahl und bergmännischer Erkundung des Salzstockes in den Wind geschrieben und das trotz nachweislich aussichtsreicher  Eignung des Salzstockes. Rund 1,6 Milliarden Euro sind bisher von den Abfallverursachern für die Erkundung aufgebracht worden, Geld, das über den Strompreis von den Stromkunden bezahlt worden ist. Liefert die Bundesregierung keine schlüssige Begründung für die Aufgabe des Standortes Gorleben, riskiert sie eine Schadensersatzklage.

 Als Grund für den Neustart der Standortsuche heißt es im Gesetz: „Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hochradioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.“  „Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahre 2031 abgeschlossen sein.“

 Im Umkehrschluss bedeutet diese gesetzliche Formulierung, dass die bisherige Standortauswahl auf keinem wissenschaftlichen und transparenten Verfahren beruhte. Das ist eine unglaubliche, zudem völlig haltlose Kritik an Bundesbehörden, Wissenschaftlern und Sachverständigen, die für diese Auswahl verantwortlich waren.  Auch steht sie im krassen Gegensatz zu dem unten zitierten Ergebnis der Gorleben Untersuchungskommission.

Bereits in den 60er Jahren wurde Salzgestein als Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle als vorteilhaft gegenüber Ton und Granit durch die Vorgängerbehörde der heutigen Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ausgewählt. Es würde den Rahmen sprengen, den Vergleich der Gesteinsarten hier darzulegen. Wichtig ist vielmehr, dass im Jahre 2006 die Bundesanstalt erneut einen Bericht vorlegte, in dem nach nochmaliger wissenschaftlicher Expertise Salzgestein der Vorzug eingeräumt wird. Also beschränkten sich damals Bund und Länder zu recht auf einen Standort mit Salzstock. Insgesamt wurden in den 70er Jahren über 140 potenzielle Standorte nach wissenschaftlich gesicherten Auswahlkriterien unterzogen, die heutigen, auch internationalen Anforderungen  entsprechen. Am Ende dieses Prozesses blieben drei Standorte übrig, von denen 1977 Gorleben ausgewählt wurde. Im gleichen Jahr wurde die so genannte  Gorleben-Kommission des Landkreises Lüchow-Dannenberg eingesetzt, die zunächst mit Kommunalpolitikern, später auch mit Verbandsmitgliedern besetzt wurde. Bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1991 hat sie in 70 Sitzungen die Entwicklungen und Ergebnisse der Standortuntersuchung verfolgt und darüber berichtet.

Eine Bestätigung für das sachgerechte Vorgehen der Standortauswahl wie der anschließenden Erkundung lieferte die Beschlussempfehlung des ersten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages /4/. In der zusammenfassenden Bewertung der Regierungsparteien heißt es:

„Auch die Entscheidung für den Salzstock Gorleben als Erkundungsstandort für ein mögliches Endlager im Jahr 1977 ist nachvollziehbar, schrittweise und nach wissenschaftlich abgesicherten Kriterien erfolgt. Sie entsprach nicht nur dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik, sondern war auch aus heutiger Sicht geradezu beispielhaft und fortschrittlich. Zwei verschiedene Auswahlverfahren – durch die Kernbrennstoffwiederaufarbeitungsgesellschaft mbH (KEWA) im Auftrag des Bundes und  durch einen interministeriellen Arbeitskreis (IMAK) des Landes Niedersachsen – kamen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass der Standort Gorleben nach den damals anzulegenden und angelegten Bewertungsmaßstäben der geeignetste Standort ist.“

Auch an sicherheitstechnischen Regelungen gab es kein Defizit. Die Anforderungen an einen Standort  sowie dessen Erkundung, wie auch die Planung und den Betrieb eines Endlagers wurden bereits 1983 als „Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk“ /5/ vom damals zuständigen  Bundesminister des Innern  vorgegeben. Diese Anforderungen wurden nach aktuellen, auch internationalen Erfordernissen überarbeitet und durch die „Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle“ /6/ im Juli 2009 ersetzt. Unter anderem wird darin gefordert, „die Integrität des Gebirgsbereiches muss über einen Zeitraum von einer Million Jahren sichergestellt sein.“

Fazit also: Auswahl und Erkundung des Standortes Gorleben erfolgte nach wissenschaftlichen Kriterien, die  noch heute,  auch gemessen an internationalen Maßstäben, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Es ist folglich zu erwarten, dass für die erneute Standortauswahl keine entscheidend anderen Kriterien zugrunde gelegt werden als für Gorleben. Es gibt daher keine sachlich-fachlichen Gründe, den Standort Gorleben aufzugeben und einen neuen Standort zu suchen.

Ein sinnloser Vergleich

Neu im Gesetz ist ein vergleichendes Standortauswahlverfahren, „das auf die Ermittlung des im Hinblick auf die Sicherheit bestmöglichen Standortes in Deutschland gerichtet ist,“ so der Wortlaut in der Gesetzesbegründung. Dieses Ziel ist, was trivial und einsichtig ist, denklogisch nicht erreichbar. Dies würde voraussetzen, dass alle potenziellen Standorte untertägig erkundet und dann miteinander verglichen werden müssten. Die Suche des „bestmöglichen“ Standortes durch vergleichende Standortuntersuchungen ist faktisch unmöglich, da durch die Variabilität geologischer Formationen sowie die möglicherweise beabsichtigte Einbeziehung unterschiedlicher Wirtsgesteine (Salz, Ton, Granit) grundsätzlich unterschiedliche Endlagerkonzepte (technisch und geotechnisch) erforderlich sind. Die Bewertung der Endlagersicherheit kann daher nur für einen konkreten Standort auf der Grundlage des Gesamtkonzeptes erfolgen. Ein Vergleich der Ergebnisse wäre zudem wegen der Komplexität der Systeme nicht objektivierbar, ein eindeutiges Ranking daher nicht möglich /7/.

Auch ist international eine untertägige Erkundung mehrerer Standorte mit dem Ziel den „bestmöglichen“ Standort zu finden, weder Stand von Wissenschaft und Technik noch wird in anderen Ländern ein derartiges Vorgehen angestrebt. International werden Vergleiche im Rahmen von Standortauswahlverfahren allenfalls auf der Basis der Ergebnisse von übertägigen Erkundungen beziehungsweise Bohrungen wie in Finnland und Schweden im Sinne einer Standortvorauswahl durchgeführt.

Fazit:  Die Auffindung des bestmöglichen Standortes ist nicht realisierbar. Ein Standortvergleich ist wegen der Variabilität geologischer Formationen faktisch nicht möglich. Die Endlagersicherheit kann nur in Verbindung mit dem Endlagerkonzept bewertet werden. Letzteres liegt nur für Salzgestein vor, nicht aber für Ton oder Granit.

Dem Auswahlverfahren soll eine Erörterung und Klärung von Grundsatzfragen der Endlagerung, insbesondere auch von Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien für die Standortauswahl sowie die Prüfung von Alternativen  in einer pluralistisch zusammengesetzten Kommission vorausgehen. Hier stellt sich  erneut die Frage, ob die Bundesregierung ihrem mit Fachleuten besetzten und mit der Einrichtung von Endlagern betrauten Bundesamt für Strahlenschutz wie auch ihrer Beratungskommission für Entsorgungsangelegenheiten (ESK) keine ausreichende Fachqualifikation zugesteht. Überdies wird eine pluralistisch besetzte  Kommission in der beabsichtigten Größe erfahrungsgemäß wohl kaum zu einem einheitlichen Votum bei der Klärung der ihr zugewiesenen Aufgaben gelangen. Demokratische Abstimmungen aber sind in Sicherheitsfragen, und um solche geht es, nicht zulässig.

Zudem muss sich die Bundesregierung den Vorwurf gefallen lassen, dass in der Vergangenheit offensichtlich geschludert wurde, wenn erst jetzt eine Klärung der Grundsatzfragen der Endlagerung herbeigeführt  werden soll. Die Beschlussempfehlung der Bundesregierung  im Bericht des ersten Untersuchungsausschusses  /4/  offenbart dagegen ein vollkommen anderes Verständnis vom voran gegangenen  Auswahlverfahren. Es wurde ein positives Fazit über die Standortauswahl Gorleben gezogen, Defizite waren nicht festgestellt worden.

Wo keine Bereitschaft ist, ist auch kein Weg

Ein an „gesellschaftlichen Partizipationsprozessen orientierter  Auswahlprozess“ soll zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. Hierbei wird die Öffentlichkeit wohl in einem stärkeren Maße einbezogen, als es in der Vergangenheit der Fall war. Unbewiesen ist jedoch, ob dadurch tatsächlich das Ziel einer höheren Akzeptanz für einen Endlagerstandort erreicht wird. Wahrscheinlich wird es dieselben politischen Auseinandersetzungen geben wie in der Vergangenheit. Dann allerdings nicht nur an einem Standort, sondern bereits bei mehreren zur Erkundung vorgesehenen Standorten /8/.

Zu keiner Zeit haben sich alle im Bundestag vertretenen Parteien eindeutig und mit Nachdruck zur Errichtung eines Endlagers bekannt und eingesetzt. Schlimmer noch, jede sich bietende Gelegenheit wurde genutzt, um die Standorterkundung zu verzögern und obendrein die Eignung des Standortes ständig infrage zu stellen, obwohl bereits positive wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Erkundungen gezogen worden sind. Gebetsmühlenartig konnte so die fehlende Endlagerung als Argument  gegen die Kernenergienutzung ins Feld geführt werden. In ihrer ständigen kontroversen Auseinandersetzung um die Endlagerung boten die Parteien ein verheerendes Bild in der Öffentlichkeit und schürten auf diese Weise Angst und Widerstand bei Bürgern gegen jegliches Endlagervorhaben. Ein Paradebeispiel bietet das  Forschungsbergwerk Asse. Längst bekannte schwach radioaktive Sickerwasser wurden urplötzlich politisch interessant, um sowohl die Asse selbst in Misskredit zu bringen, aber auch um für das Endlagervorhaben in Gorleben  als schlechtes Vorbild zu dienen. Die „Geister“, die die Politiker damit hervorriefen, werden sie nicht mehr los. Überdies ist trotz des mehrheitlichen Bekenntnisses zum Standortauswahlgesetz nicht glaubhaft, dass die Kernenergiekritiker unter den Politikern sich nunmehr künftig für die Endlagerung aussprechen werden, besonders wenn sich Widerstand an den ausgesuchten Standorten aufbaut.

Die Mitsprache der Öffentlichkeit bei Großvorhaben, insbesondere von der  vom Vorhaben betroffenen Bevölkerung, entspricht dem heutigen Zeitgeist. Es darf aber kein Zweifel darüber aufkommen, dass die Entscheidung über die sicherheitsgerichteten Auswahlkriterien sowie über Eignungsfragen auf der Basis über- und untertägiger Erkundung von Fachleuten getroffen werden müssen und nicht von Politikern oder der Öffentlichkeit.

Das Standortauswahlgesetz: Ein politisches Blendwerk

Es gibt keine sachlich-fachlichen Gründe den Standort Gorleben ruhen zu lassen oder gar aufzugeben. Die Eignungshöffigkeit des Salzstockes  wurde wiederholt belegt.

Auswahl und Erkundung des Standortes Gorleben erfolgte nach wissenschaftlichen Kriterien, die  noch heute  auch gemessen an internationalen Maßstäben dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

Ein Standortvergleich mit dem Ziel, den bestmöglichen Standort zu finden – ein Hauptanliegen des Standortauswahlgesetz -,  ist nicht realisierbar.

Die mit der Klärung von Grundsatzfragen der Endlagerung beauftragte Kommission wird nach Lage der Dinge, wenn überhaupt, zu keinen entscheidend anderen Ergebnissen kommen, wie sie bereits für Auswahl und Erkundung von Gorleben vorgelegen haben.

Bei dem Standortauswahlgesetz handelt es sich nicht um einen fachlich-wissenschaftlichen gebotenen Prozess, wie auch in /8/ festgestellt wurde. Vielmehr  handelt es sich um den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ der zustimmenden Parteien, um das Thema Endlagerung zwischen ihnen streitfrei zu stellen. Die Dauerhaftigkeit dieses zu erheblichen finanziellen Lasten der Abfallverursacher getroffenen Konsenses  ist zweifelhaft.

Die tatsächliche Quintessenz des Standortauswahlgesetzes aber ist die, dass es infolge der im Gesetz vorgesehenen Zeitabläufe und öffentlichen Beteiligungen wie auch die Erweiterung der Klagebefugnis für die Standortgemeinden ganz sicher vor 2060 kein untertägiges Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle geben wird. Auch 2080 wäre keineswegs abwegig.

Insbesondere wird dieses Klagerecht das Standortauswahlverfahren um eine weitere zeitraubende „Schleife“ verkomplizieren und verlängern /9/. Zudem stellt es eine eindeutige Abkehr von der Drittschutzdogmatik dar, wonach nur bei Verletzung der Rechte von unmittelbar Betroffenen Klagebefugnis für diese Personen besteht. Die im letzten Moment ins Gesetz aufgenommene Erweiterung der Klagebefugnis hat präjudizierende Wirkung und wird sich von daher noch als belastende Hypothek bei künftigen Großprojekten erweisen.

Die Zwischenlagerung in Ewigkeit

Nicht nur, dass die Bundesregierung mit dem Standortauswahlgesetz den Grundsatz der Generationengerechtigkeit bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle aufgibt, auch entgegen früherer Erklärungen (siehe oben) strebt sie erklärtermaßen die extrem langfristige oberirdische Zwischenlagerung an und schafft damit faktisch oberirdische Endlager für hochradioaktive Abfälle. Wenn ein Politiker in den 90er Jahren oder früher jemals einen solchen Vorschlag geäußert hätte, es hätte im Bundesparlament einen Sturm der Entrüstung gegeben. Es klingt sarkastisch, aber tatsächlich werden wohl die meisten der Politiker, die diesem Gesetz zugestimmt haben, eine etwaige Realisierung der untertägigen Endlagerung nicht miterleben.

50, 60 oder noch mehr Jahre müssen verglaste hochradioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente in Castor-Behältern im Zwischenlager Gorleben über den heutigen Zeitpunkt hinaus aufbewahrt werden, einem Lager, das einstmals von der niedersächsischen Umweltministerin Griefahn wegen seiner leichten Bauweise heftig verunglimpft worden ist. Ein vergleichbares Zwischenlager mit den Brennelementkugeln des Hochtemperaturreaktors steht in Ahaus und weitere Brennelement-Zwischenlager wurden an sämtlichen Kernkraftwerksstandorten errichtet. Ihnen allen steht die dauerhafte Zwischenlagerung bevor. Die Lagerung abgebrannter Brennelemente in Kernkraftwerksnähe war von der rot-grünen Bundesregierung in 2001 gesetzlich verlangt worden. Die Genehmigung sämtlicher Zwischenlager ist auf 40 Jahre befristet, von denen aber je nach  Zeitpunkt ihrer Genehmigung schon etliche Jahre verstrichen sind. Sämtliche abgebrannten Brennelemente enthalten zwar noch einen nutzbaren Anteil an den Kernbrennstoffen Uran und Plutonium, ihre Wiederaufarbeitung im Ausland aber wurde durch ein rechtliches Transportverbot zu den Wiederaufarbeitungsanlagen ebenfalls in 2001 unterbunden.

Welchen gerichtlichen Unwägbarkeiten Zwischenlager ausgesetzt sein können, wird am Beispiel des Kernkraftwerkes Brunsbüttel deutlich. Dem dortigen Zwischenlager entzog das OVG Schleswig im Juni 2013 die Genehmigung, die es zehn Jahre zuvor bekommen hatte. In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es, „das Bundesamt für Strahlenschutz habe es versäumt, die Folgen eines Absturzes eines Airbus A380 auf das Zwischenlager vor der Genehmigungserteilung zu ermitteln, obwohl die hierfür erforderlichen Daten vorlagen. Das Gericht habe offen gelassen, ob dieses Ermittlungsdefizit durch eine nachträgliche Untersuchung der Behörde aus dem Jahr 2010 gegenstandslos geworden sei; insoweit bestünden aber jedenfalls Zweifel gegenüber der verwendeten Untersuchungsmethodik.“

Politischer Konsens „heiligt“ die Mittel. Oder?

Dieses Urteil ist aus einem weiteren Grund bedeutsam. Die Einigung mit der niedersächsischen Landesregierung über das Standortauswahlgesetz „konnte nur zu dem Preis erzielt werden, dass das zentrale Zwischenlager Gorleben, das als einziges Zwischenlager in Deutschland über eine Genehmigung zur Lagerung der aus Frankreich und Großbritannien zurückzunehmenden Castor-Behältern verfügt, eben für diese Behälter ausgeschlossen wird. Gleichzeitig haben Bund und Länder vereinbart, bis Januar 2014 drei Standorte in drei  Bundesländern für die Zwischenlagerung dieser Behälter zu finden“ /9/. Bis auf zwei Bundesländer haben alle anderen signalisiert, keine aus dem Ausland zurückkommenden Castor-Behälter aufzunehmen. Doch angesichts des OVG-Urteils geschieht zunächst nichts.

Ziemlich perfide wirkt vor diesem Hintergrund deshalb eine Regelung im Standortauswahlgesetz, wonach den Betreibern von Kernkraftwerken aufgegeben wird, dafür zu sorgen, dass die aus der Wiederaufarbeitung stammenden mit verglasten hochradioaktiven Abfällen beladenen Castor-Behältern in Lager am Kernkraftwerk aufbewahrt werden. Die dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren werden zudem nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfungen und vermutlich auch nicht ohne Klageverfahren zu haben sein, die sich außerdem über mehrere Jahre hinziehen können /9/. Dieser Konsens wurde vom ehemals federführenden Umweltminister als „Durchbruch“ bezeichnet. Der Konsens trägt eher das Etikett „Einbruch in privatwirtschaftliche Verantwortlichkeiten.“

Welchen Wert und welche Zuverlässigkeit daher politische Aussagen haben wie die im Koalitionsvertrag von 2006  „Die Bundesregierung geht die Lösung der Endlagerfrage zügig und ergebnisorientiert an und beabsichtigt, in dieser (!) Legislaturperiode zu einer Lösung zu kommen“, mag jeder für sich beantworten. Schwerwiegender aber ist, dass die eingangs erwähnten grundsätzlichen Sicherheitserwägungen, die oberirdische Zwischenlagerung nur als befristete Übergangslösung zu akzeptieren, politischen Erwägungen geopfert werden. Das schafft kein Vertrauen in der Bevölkerung.

Dem Staat droht Finanzierungsdebakel

Ein ganz und gar rechtlich nicht eindeutiger Aspekt ist die Finanzierung des Vorhabens. Im Standortauswahlgesetz heißt es lapidar, die Kosten sind von den Umlagepflichtigen zu tragen. Umlagepflichtige sind die Ablieferungspflichtigen, bei denen radioaktive Abfälle angefallen sind oder bei denen mit dem Abfallanfall zu rechnen ist. Somit hätten sie für die Kosten der Endlagersuche, der ober- und untertägigen Standorterkundung, die Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Bürgerbüros wie auch für die Offenhaltung des Erkundungsbergwerkes Gorleben und sogar gegebenenfalls dessen Rückbau aufzukommen. Ein Bergwerk, das bereits rund 1,6 Milliarden Euro verschlungen hat. Wegen der unabsehbaren Länge des Auswahlverfahrens und anschließender Erkundung wirkt die Regelung nicht nur wie ein Fass ohne Boden. Die bislang von den Kernkraftwerksbetreibern getroffenen finanziellen Rückstellungen basieren auch auf der Grundlage der vermeintlichen Kosten der Endlagerprojekte Konrad und Gorleben und deren Realisierungszeitpunkt. Rückstellungen sind Gelder, die aus dem Betrieb der Kernkraftwerke erwirtschaftet werden müssen. Wie soll das geschehen, wenn im Jahr 2022 das letzte Kernkraftwerk abgeschaltet werden muss? Zudem haben die Ablieferungspflichtigen die Kosten der extrem langen Zwischenlagerung ihrer Abfälle zu tragen, die mit Sicherheit nicht in ihren bisherigen Kalkulationen berücksichtigt worden sind. Die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit der neuen Beitragsregelung wird zu klären sein, auch im Hinblick auf die Langfristigkeit des Vorhabens von 50, 60 und mehr Jahren, bis der erste Abfall endgelagert werden kann.

21.02.2014

/1/ Bundestagsdrucksache 9/1231  vom 22.12.1981

/2/ Zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, Information des Bundesministers für Forschung und Technologie, 1977, ISBN 3-88135-000-4

/3/ Bundestagsdrucksache 8/570 vom 08.06.1977

/4/  Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes vom 23.05. 2013, Drucksache 17/13700

/5/ Bundesministerium des Innern (BMI), Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk, GMBl. 1983, S.220

/6/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, Juli 2009

/7/ http://www.eike-klima-energie.eu/climategate-anzeige/atomare-endlagerplanung-ein-endloser-akt-politischen-unwillens/

/8/ Deutscher Bundestag Plenarprotokoll 17/251 vom 28. Juli 2013, Anlage 5, Erklärung nach § 31 GO des Abgeordneten Dr. Michael Paul (CDU/CSU)

/9/ Das Standortauswahlgesetz oder „Des Kaisers neue Kleider“, Ulrike Feldmann, Atomwirtschaft (atw) Vol. 58 (2013), S. 543f

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