Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW wirft Pläne für Windenergieanlagen über den Haufen, wenn diese auf Grundlage des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW begründet werden. Das OVG Münster hat mit Urteil vom 21. März 2004 [1] [AZ.: 11 D 133/20.NE] den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig und damit allgemein verbindlich. Anlass war der Normenkontrollantrag des BUND.
Der LEP ist so etwas wie das Grundgesetz für alle räumlichen Entwicklungen. Damit werden alle Baumaßnahmen von der Straße über die Wohnbauentwicklung bis hin zum Hochwasser- und Naturschutz gesteuert. Jeder Flächennutzungs- und Bebauungsplan, jede Maßnahme zum Klima- und Naturschutz in den Kommunen muss auf der Grundlage des LEP erfolgen.
Die Urteilsgründe stellen klar, dass die Abwägung raumordnerischer Belange ohne Vorfestlegung durch politische Vorgaben erfolgen muss. Kern der ca. 60-seitigen Entscheidungsgründe ist, die Aussage, dass die für unwirksam erklärten Änderungen von zwölf Festlegungen des LEP erhebliche Abwägungsfehler aufwiesen, die jeweils darauf zurückzuführen seien, dass „der Plangeber sich jeweils maßgeblich von politischen Vorfestlegungen im Koalitionsvertrag hat leiten lassen […]“ (Vgl. Urteil, Randnummer 305).
Die politische Vorfestlegung auf eine bestimmte Regelung in einem Raumordnungsplan ist somit mit einer sachgerechten Abwägung raumordnerischer Belange nicht in Einklang zu bringen.
Dies folgt aus dem Abwägungsgebot nach § 7 Raumordnungsgesetz. Es ist daher für jede neue Änderung einer Festlegung sicherzustellen, dass eine ergebnisoffene planerische Abwägung stattfindet und entsprechend dokumentiert wird. Abstand zu nehmen ist von Begründungen für Planänderungen, die im Sinne einer politischen Vorfestlegung verstanden werden können.
Einfach nur politische Ziele zu definieren, reicht für die Ausweisung von Flächen, sei es für Windenergieanlagen, für Rohstoffgewinnung oder für den Bau von Wohnhäusern, nicht aus. Es muss immer ermittelt werden, welche Folgen für Mensch und Natur eine Veränderung haben kann. Das Für und Wider muss dann bei der Entscheidung nachvollziehbar abgewogen werden. Das sei beim LEP 2019 nicht geschehen.
[1] https://landesplanung.nrw.de/ovg-urteil-zur-1-aenderung-des-landesentwicklungsplans-nrw