Nutzungsverbot der Kernenergie wird Wirtschaft, Industrie und Bürger schädigen

Am 15. April 2023 sollen die letzten drei Kernkraftwerke endgültig abgeschaltet werden. Im Jahr 2011 war unter Kanzlerin Angela Merkel (CDU) der Ausstieg beschlossen worden.

Dazu sind zwei politische Grundhaltungen in Erinnerung zu rufen:

Auf dem Katholikentag am 23. Mai 2008, also nur drei Jahre vor dem Ausstiegsbeschluss, betonte Angela Merkel in ihrer Rede [1] die Bedeutung der Kernenergie:

„Ich halte es nicht für sinnvoll, dass ausgerechnet das Land mit den sichersten Atomkraftwerken die friedliche Nutzung der Atomenergie einstellt. Deutschland macht sich lächerlich, wenn es sich dadurch ein gutes Gewissen machen will, dass Atom- und Kohlekraftwerke stillgelegt würden und gleichzeitig Strom, der aus denselben Energieträgern erzeugt worden ist, aus Nachbarländern importiert wird.“

Nicht erst in der Regierungsverantwortung nach 1969, sondern schon viel früher tat die SPD sich als glühende Vorkämpferin des atomaren Fortschritts hervor. Der Adenauer-Regierung warf sie sogar vor, das Atomzeitalter zu verschlafen. Auf den SPD-Bundesparteitag 1956 bekräftigte Carlo Schmid [2]:

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Aufruf, den überstürzten Ausstieg aus der Kernenergie zu korrigieren

Ein an den CDU-Parteivorsitzenden Friedrich Merz am 24. Februar 2022 gerichtetes Schreiben:

Sehr  geehrter Herr Merz, werter Vorstand der CDU,

der zu erwartende dramatische Anstieg der Energiekosten wird besonders die Einkommensschwachen  in unserm Land treffen und ebenso die internationale Konkurrenzfähigkeit  unserer Wirtschaft.  Wäre es da nicht an der Zeit, umgehend einen der Kardinalfehler der Regierung der Frau Merkel in ihrer Amtszeit zur Sprache zu bringen und dessen Korrektur zu fordern: den überstürzten Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie! Wenn Frau Merkel glaubte, sich dadurch Popularität zu erkaufen  und Deutschland mit diesem „Atomausstieg“ eine Vorbildposition in der Welt zu verschaffen, so haben sie und ihre Berater vollkommen geirrt: Kein anderes Land (oder höchstens ein Miniland mit Absichtserklärung!)  ist Deutschland auf diesem Weg gefolgt und gerade unsere Nachbarländer planen den Neu- oder Zubau von Kernkraftwerken!  (Wie gerade Polen mit 4 bis 6 Groß-Kernreaktoren!)

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Schwer nachvollziehbare Entscheidung….

… unter diesem Titel erschien im Kölner Stadtanzeiger vom 21.01.2022 mein folgender Leserbrief:

Es ist schon deprimierend mitzuerleben, dass ein Industrieland aus der Kernenergie aussteigt, obgleich es die wohl sichersten Kernkraftwerke betreibt und an der Entwicklung der zukunftweisenden Energieerzeugung aus Kernbrennstoffen maßgeblich mit beteiligt war. Auch hat Deutschland für die Zukunft einen Reaktortyp entwickelt, den THTR (Thorium-Hochtemperatur Reaktor), der nahezu unfallsicher betrieben werden kann und nunmehr in China nachgebaut wird. Nicht zu vergessen die Entwicklung des unfallsicheren Transport- und Lagerbehälters CASTOR, der weltweit im Einsatz ist. Letztlich waren es 1938 Otto Hahn und Lise Meitner, die die Kernspaltung entdeckten, und das Weltbild der Physik auf dem Energiesektor wesentlich erweiterten. Hier nur mal zum Vergleich, dass mit einem Kilogramm  Kohle 10 kWh (Kilowattstunden) erzeugt werden können – mit einem Kilogramm spaltbarer Masse dagegen 20 Millionen kWh.

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Der Kernenergieausstieg verschärft den Druck auf Stromversorgung und CO2-Reduktionsziel

Im November startet in Glasgow die UN-Klimakonferenz 2021, international bekannt als COP 26 (United Nations Framework Convention on Climate Change, 26th Conference of the Parties). Laut britischer Presse werden 25.000 Teilnehmer (!) erwartet. Klimatourismus: ad absurdum. Hierbei wird wieder Bilanz gezogen über national erreichte CO2-Reduktionen seit der letzten Konferenz.

Deutschland, das sich gern als Musterschüler im Klimaschutz ausgibt, wird keinen Anlass haben, große Töne zu spucken:

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Verspätete Kritik am Bericht der Ethikkommission zum Kernenergieausstieg

Zehn Jahre zu spät und trotzdem aktuell: Offener Brief [3] an Matthias Kleiner und die Professoren der Ethikkommission Atomkraft von André D. Thess vom 30. Mai 2021:

Sehr geehrter Herr Kollege Kleiner,

„wir haben unsere Arbeit in diesen zwei Monaten in aller Unabhängigkeit getan […] das möchte ich zu Beginn deutlich hervorheben und an dieser Stelle auch meinen Dank insbesondere für diese Unabhängigkeit, die wir genossen haben, an die Bundesregierung, die Bundeskanzlerin sagen.“ Diese Worte[1] sprachen Sie am 30. Mai 2011 auf der Pressekonferenz anlässlich der Vorstellung des Abschlussberichts „Deutschlands Energiewende – Ein Gemeinschaftswerk für die Zukunft“.

In Ihrer damaligen Funktion als Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) repräsentierten Sie als einer von acht Professoren die Stimme der Wissenschaft in dem siebzehn‐köpfigen Gremium. Auf der Grundlage Ihres Berichts beschloss der Deutsche Bundestag am 30. Juni 2011 den Atomausstieg.

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Export von Brennelementen an Kernkraftwerke im Ausland ist rechtlich zulässig

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2018 war vereinbart worden:

„Wir wollen verhindern, dass Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland, deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist, zum Einsatz kommen. Wir werden deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtsicher erreichen.“

Schon diese Vereinbarung war nicht konform mit der Zweckbestimmung des Atomgesetzes in der Fassung vom 24.02.2012, wo es heißt:

„Zweck dieses Gesetzes ist, die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.“

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„Bund zahlt 2,4 Milliarden an Energieversorger“

Prof. Dr.-Ing. Helmut Alt schrieb folgenden Leserbrief zu dem FAZ Bericht vom 5.3.2021:

Der FAZ-Bericht zu der „Einigung über Entschädigungen für den Atomausstieg“ wird sicher viele Halbwissende zur Sache zu Protesten anregen. Aufgrund der wirtschaftlichen Fakten war dies aber bereits mit dem überhasteten Ausstiegsbeschluss unserer Bundeskanzlerin im Jahr 2011 absehbar:

Den ersten Schlag gegen die deutschen Kernkraftwerke (KKW) führte im Dezember 2001 der Bundesumweltminister Jürgen Trittin. Mit seinem „Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung“ reduzierte er die Gesamtlaufzeit der KKW auf 30 bis 35 Volllastjahre (VLJ). (International waren damals bereits 40 bis 50 VLJ üblich.) Außerdem zwang Trittin die Energieversorgungsunternehmen (EVU) die kleineren KKW Stade und Obrigheim sofort stillzulegen.

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„Grüngefärbte“ gerichtliche Entscheidung?

Die Ausfuhrgenehmigung von in Deutschland gefertigten, unbestrahlten Brennelementen für ein Kernkraftwerk in Belgien wurde von einer im Grenzgebiet zu Belgien lebenden  Privatperson beklagt. Das belieferte Kernkraftwerk stelle altersbedingt ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Die Ausfuhr von Brennelementen ist eine seit Jahrzehnten etablierte Praxis. Die vom Hersteller daraufhin beantragte aufschiebende Wirkung der Klage wurde vom Gericht abgelehnt.

Tobias Leidinger behandelt im Journal atw 11/12 2020 ausführlich die Frage, ob ein fairer und funktionierender Außenhandel in Deutschland so noch eine Perspektive hat und kommt dabei zu folgendem Fazit:

„Die Entscheidung des VG Frankfurt vom 16. Oktober 2020 überrascht: Sie gelangt unter Verkennung grundlegender Vorgaben des Außenwirtschafts-, Atom-, Unions- und Völkerrechts zu einem nicht tragbaren Ergebnis. Die Vorgaben des Rahmengesetzes aus § 14 Außenwirtschaftsgesetz im Verhältnis zum Atomrecht werden nicht gesehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Privatkläger überhaupt die Rechtsmacht hat, Ausfuhrgenehmigungen nach § 3 Abs.3 Atomgesetz zu „vereiteln“, wurde prozessual unzulässig offengelassen. Die anschließend angestellte Abwägung der „gegenläufigen Interessen“, die im Ergebnis zum Nachteil des Herstellers ausfallen soll, fußt durchweg auf kaum vertretbaren Rechtsauffassungen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung baldmöglichst korrigiert wird: Zur Rehabilitation der dadurch in Frage gestellten Rechtsgrundsätze und im Interesse eines auch zukünftig fairen, funktionierenden Außenhandels in Deutschland.“

 

 

Bundesverfassungsgericht zur 16. Atomgesetz-Novelle

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (1) erläutern den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.9.2020 zum Inkrafttreten der 16. Atomgesetz-Novelle:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Beseitigung von Grundrechtsverletzungen, die im sogenannten Atomausstiegsurteil von 2016 festgestellt worden waren, nicht nachgekommen ist. Im Urteil von 2016 hatte das Gericht dem Gesetzgeber vorgegeben, die Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) einzelner Kernkraftwerkbetreiber durch Schaffung einer Kompensationsregelung auszuräumen. Zur Umsetzung des Urteils wurde 2018 die 16. Atomgesetz-Novelle beschlossen. Im aktuellen Beschluss kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Novelle aufgrund formeller Fehler nicht in Kraft getreten ist und auch im Falle des Inkrafttretens materiell unzureichend wäre.

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Bundesverfassungsgericht kippt Entschädigungsregelung

Der finanzielle Ausgleich für bestimmte Kraftwerksbetreiber muss noch einmal komplett neu geregelt werden. Er war wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen worden. Der Energiekonzern Vattenfall hatte dagegen geklagt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 12.November 2020, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 2016 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt habe, und zwar insbesondere nicht mit der 18. Atomgesetz-Novelle.Die Atomgesetznovelle von 2018 sei unzureichend und wegen formaler Mängel nie in Kraft getreten, entschieden die Karlsruher Richter. Der Finanzausgleich für die Kraftwerksbetreiber muss komplett neu geregelt werden.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Grund dafür war, dass die dort geregelten festen Abschalttermine der Kernkraftwerke eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor aufgrund der Atomkonsensvereinbarung aus dem Jahr 2001 gesetzlich zugewiesenen sogenannten Reststrommengen nicht sicherstellen und hierfür auch kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Vattenfall steht somit Ausgleich zu.

Wegen des Reaktorunglücks im japanischen Fukushima hatte die Bundesregierung 2011 für die 17 deutschen Kernkraftwerke eine nur wenige Monate zuvor beschlossene Laufzeit-Verlängerung zurückgenommen und den Ausstieg bis 2022 verkündet.