EVU können Entschädigungen einklagen – Atomgesetz in Teilen nicht verfassungskonform

Zum besseren Verständnis des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 6.12.2016 ein kurzer Blick auf die Vorgeschichte:

In der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 „respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet zu beenden.“

Für jede einzelne Anlage wird in der Vereinbarung festgelegt, welche Strommenge sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal produzieren darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines Kernkraftwerks (KKW) endet, wenn die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für die jeweilige Anlage erreicht ist. Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs die ab dem 01.01.2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet.

Auf der Grundlage der Vereinbarung beschloss der Bundestag am 14. 12. 2001 mit den Stimmen der rot-grünen Koalition das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergie. Aufgrund der nunmehr gesetzlich verankerten Restlaufzeiten für die deutschen Reaktoren hätte das erste Kernkraftwerk voraussichtlich 2003 und das letzte 2021 vom Netz gehen müssen.

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Pumpspeicherwerke – Die Lösung für das Gelingen der Energiewende?

Wie viele Pumspeicherwerke benötigt Deutschland zur Versorgungssicherheit nach Verzicht auf die konventionelle Energieerzeugung (fossile Energieträger und Kernenergie)?

Deutschland benötigt im Jahr durchschnittlich 610 Milliarden Kilowattstunden Strom. Das ist ein Verbrauch von täglich etwa 1,68 Milliarden Kilowattstunden (1.680.000 Megawattstunden).

Nach der Energiewende will Deutschland ohne Atomstrom und ohne fossile Energieträger nur noch mit Wind- und Solarenergie, Energie aus nachwachsenden Rohstoffe, Biogas und Wasserkraft den Strombedarf decken.

Bei Windstille und fehlender Solarnutzung fällt jedoch der größte Anteil an der Energieerzeugung aus, so dass Speicher den Versorgungszeitraum überbrücken müssen.

Am Beispiel der im Jahr 2011 geplanten Aufstockung des Rurstausees in der Eifel um ein weiteres Oberbecken mit einer Leistungssteigerung auf 640 Megawatt, mit der bei ca. 6 Stunden Betriebsbereitschaft (640 x 6 ) 3.840 MWh Strom bereitgestellt werden kann, soll veranschaulicht werden, wie viele in dieser Größe zur Überbrückung des Strombedarfs bei Flaute und ausbleibendem Solarstrom benötigt werden.

Um ganz Deutschland einen Tag mit Pumspeicherstrom zu versorgen (wenn kein Wind weht und keine Sonne scheint), nämlich 1,68 Millionen Megawattstunden, müssen: 1.680.000 MWh geteilt durch 3.840 MWh = rund 440 Pumspeicherwerke des Typs Rurstausee zur Verfügung stehen. Wenn das Wasserspeicherbecken leer ist, werden zur Füllung ca. 8 Stunden und ein Mehrenergieaufwand von einem Viertel des Nutzens von 3.840 MWh (ca. 1000 MWh) 4.800 MWh benötigt, um das Becken wieder zu füllen. Dieser Strom muß natürlich vor der nächsten Flaute zur Verfügung stehen.

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