Zum besseren Verständnis des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 6.12.2016 ein kurzer Blick auf die Vorgeschichte:
In der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 „respektieren die EVU die Entscheidung der Bundesregierung, die Stromerzeugung aus Kernenergie geordnet zu beenden.“
Für jede einzelne Anlage wird in der Vereinbarung festgelegt, welche Strommenge sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal produzieren darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines Kernkraftwerks (KKW) endet, wenn die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für die jeweilige Anlage erreicht ist. Für jede Anlage wird auf der Grundlage einer Regellaufzeit von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs die ab dem 01.01.2000 noch verbleibende Restlaufzeit errechnet.
Auf der Grundlage der Vereinbarung beschloss der Bundestag am 14. 12. 2001 mit den Stimmen der rot-grünen Koalition das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergie. Aufgrund der nunmehr gesetzlich verankerten Restlaufzeiten für die deutschen Reaktoren hätte das erste Kernkraftwerk voraussichtlich 2003 und das letzte 2021 vom Netz gehen müssen.