Der finanzielle Ausgleich für bestimmte Kraftwerksbetreiber muss noch einmal komplett neu geregelt werden. Er war wegen des beschleunigten Atomausstiegs nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen worden. Der Energiekonzern Vattenfall hatte dagegen geklagt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am 12.November 2020, dass der Bundesgesetzgeber seine im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 2016 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt habe, und zwar insbesondere nicht mit der 18. Atomgesetz-Novelle.Die Atomgesetznovelle von 2018 sei unzureichend und wegen formaler Mängel nie in Kraft getreten, entschieden die Karlsruher Richter. Der Finanzausgleich für die Kraftwerksbetreiber muss komplett neu geregelt werden.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie (13. AtG-Novelle) teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Grund dafür war, dass die dort geregelten festen Abschalttermine der Kernkraftwerke eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken zuvor aufgrund der Atomkonsensvereinbarung aus dem Jahr 2001 gesetzlich zugewiesenen sogenannten Reststrommengen nicht sicherstellen und hierfür auch kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Vattenfall steht somit Ausgleich zu.
Wegen des Reaktorunglücks im japanischen Fukushima hatte die Bundesregierung 2011 für die 17 deutschen Kernkraftwerke eine nur wenige Monate zuvor beschlossene Laufzeit-Verlängerung zurückgenommen und den Ausstieg bis 2022 verkündet.