Die Ausfuhrgenehmigung von in Deutschland gefertigten, unbestrahlten Brennelementen für ein Kernkraftwerk in Belgien wurde von einer im Grenzgebiet zu Belgien lebenden Privatperson beklagt. Das belieferte Kernkraftwerk stelle altersbedingt ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Die Ausfuhr von Brennelementen ist eine seit Jahrzehnten etablierte Praxis. Die vom Hersteller daraufhin beantragte aufschiebende Wirkung der Klage wurde vom Gericht abgelehnt.
Tobias Leidinger behandelt im Journal atw 11/12 2020 ausführlich die Frage, ob ein fairer und funktionierender Außenhandel in Deutschland so noch eine Perspektive hat und kommt dabei zu folgendem Fazit:
“Die Entscheidung des VG Frankfurt vom 16. Oktober 2020 überrascht: Sie gelangt unter Verkennung grundlegender Vorgaben des Außenwirtschafts-, Atom-, Unions- und Völkerrechts zu einem nicht tragbaren Ergebnis. Die Vorgaben des Rahmengesetzes aus § 14 Außenwirtschaftsgesetz im Verhältnis zum Atomrecht werden nicht gesehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Privatkläger überhaupt die Rechtsmacht hat, Ausfuhrgenehmigungen nach § 3 Abs.3 Atomgesetz zu “vereiteln”, wurde prozessual unzulässig offengelassen. Die anschließend angestellte Abwägung der “gegenläufigen Interessen”, die im Ergebnis zum Nachteil des Herstellers ausfallen soll, fußt durchweg auf kaum vertretbaren Rechtsauffassungen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung baldmöglichst korrigiert wird: Zur Rehabilitation der dadurch in Frage gestellten Rechtsgrundsätze und im Interesse eines auch zukünftig fairen, funktionierenden Außenhandels in Deutschland.”