Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW wirft Pläne für Windenergieanlagen über den Haufen, wenn diese auf Grundlage des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW begründet werden. Das OVG Münster hat mit Urteil vom 21. März 2004 [1] [AZ.: 11 D 133/20.NE] den überwiegenden Teil der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens zum Landesentwicklungsplan für unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig und damit allgemein verbindlich. Anlass war der Normenkontrollantrag des BUND.